ErwGr. 16

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte unter vorrangiger Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Perspektive und unter Beachtung der Versorgungssicherheit, der Integration der Energiesysteme und des Übergangs zur Klimaneutralität angewandt werden. Folglich sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den Umweltzielen der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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