ErwGr. 42

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. Die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern und sie zumindest in Niedrigstenergiegebäude oder in Nullemissionsgebäude umzugestalten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen oder beiden eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, an bestimmte Gebäude, z. B. an Gebäude von besonderem architektonischem oder historischem Wert, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt diejenigen in der Richtlinie 2010/31/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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