ErwGr. 39

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte. Die Anforderung, Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umzuwandeln, bedeutet nicht, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Niveaus von Niedrigstenergiegebäuden bei neuen oder renovierten Gebäuden ausgeschlossen oder unzulässig ist. Der Begriff „Niedrigstenergiegebäude“ – einschließlich des kostenoptimalen Niveaus – ist in der Richtlinie 2010/31/EU definiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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