ErwGr. 38

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Die Behörden werden ermutigt, Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie einzuholen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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