ErwGr. 51

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies würde es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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