ErwGr. 52

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nur Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit hoher Energieeffizienz erwerben, sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, Güter zu erwerben, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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