(1)Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Folgendes: a) Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind; b) Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, bestimmt sind; c) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt; d) Kreditverträge, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Kredit als Nebenleistung entweder zinsfrei gewähren oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen anbieten und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden; e) Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die bzw. das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist; f) Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind; g) Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw.
Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist; h) Zahlungsaufschübe, bei denen: i) ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, ii) der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist - mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind, und iii) die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.
Im Fall von Zahlungsaufschüben, die von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, angeboten werden, wenn diese Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU geschlossen werden, anbieten, ist diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Fälle beschränkt, in denen folgende Bedingungen erfüllt sind: i) ein Dritter bietet weder einen Kredit an noch erwirbt ein Dritter ein Zahlungsanspruch; ii) die Zahlung ist vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zu leisten; und iii) der Kaufpreis ist zins- und gebührenfrei zu zahlen mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind; i) Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben; j) Kreditverträge, bei denen der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt; k) Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen; l) Kreditverträge, die am 20.
November 2026 bestehen; für alle unbefristeten Kreditverträge, die am 20.
November 2026 bestehen, gelten jedoch die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39.
(3)Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, wenn der Zweck dieser Kreditverträge die Renovierung einer Wohnimmobilie ist.
(4)Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die folgenden Artikel Anwendung: a) Artikel 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50 und b) Artikel 18, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes festlegen.
(5)Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen, a) die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden, b) nach denen der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und c) die zinsfrei sind und bei denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen.
(6)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h und l, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25 und 28 bis 50 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die an einem bestimmten Ort wohnen oder beschäftigt sind, bei denen es sich um Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Ruhestand eines bestimmten Arbeitgebers handelt oder die andere Anforderungen erfüllen, die nach nationalem Recht die Grundlage für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden, und die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) sie wurde zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet; b) ihre Gewinne werden ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt; c) sie erfüllt einen nach nationalem Recht vorgeschriebenen sozialen Zweck; d) sie erhält und verwaltet nur Ersparnisse von ihren Mitgliedern und erschließt auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen; e) sie gewährt Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder der durch nationales Recht nach oben hin begrenzt ist.
Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer in Unterabsatz 1 genannten Organisation geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge dieser Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Standort hat, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.
Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(7)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h sowie l und r, Artikel 21 Absatz 3 sowie die Artikel 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 für Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten gelten, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird und sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) durch die Vereinbarung wird voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet; b) der Verbraucher wird durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt.
(8)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d, e und f, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 für einen oder mehrere der folgenden Kreditverträge nicht gelten: a) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt; b) zins- und gebührenfreie Kreditverträge; c) Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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