Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
2.„Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;
3.„Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
4.„Nebenleistung“ eine Dienstleistung, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angeboten wird;
5.„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten, wenn der Abschluss eines Vertrags über diese Nebenleistungen eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird;
6.„vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;
7.„effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags und berechnet gemäß Artikel 30;
8.„Sollzinssatz“ den als festen oder variablen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;
9.„fester Sollzinssatz“ den Sollzinssatz, den der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für die gesamte Laufzeit des Vertrags vereinbaren, oder mehrere Sollzinssätze, die der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird.
Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit ein fester Sollzinssatz als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden;
10.„Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;
11.„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
12.„Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber oder Notar handelt und die nicht lediglich einen Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber in Kontakt bringt, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten handelt, im Hinblick auf den Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt;
13.„vorvertragliche Informationen“ die Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, bevor er durch einen Kreditvertrag oder gegebenenfalls durch die Abgabe eines verbindlichen Kreditangebots gebunden ist, und die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen zu können und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag abschließen will;
14.„Profiling“ Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;
15.„Kopplungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;
16.„Bündelungsgeschäft“ das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird;
17.„Beratungsdienstleistungen“ individuelle Empfehlungen für einen Verbraucher in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen, die eine von der Gewährung eines Kredits und von der in Nummer 12 genannten Kreditvermittlungstätigkeit getrennte Tätigkeit darstellen;
18.„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten;
19.„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;
20.„verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, bei dem a) der betreffende Kredit oder die betreffenden Dienstleistungen ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient bzw. dienen und b) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber - im Falle der Finanzierung durch einen Dritten - bei dem Marketing, der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung ausdrücklich angegeben sind;
21.„vorzeitige Rückzahlung“ die vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag vor dem in diesem Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt;
22.„Schuldnerberatungsdienste“ die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung, die ein unabhängiger professioneller Akteur, bei dem es sich insbesondere nicht um einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne der vorliegenden Richtlinie oder um Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummern 6 und 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) handelt, einem Verbraucher leistet, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder haben könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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