(1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Kreditgeber sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Kreditgeber sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Artikel 18 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird. Die Nachsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 a) können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen; b) umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann: i) eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags; ii) eine Änderung der Art des Kreditvertrags; iii) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum; iv) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes; v) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung; vi) anteilige Rückzahlungen; vii) Währungsumrechnungen; viii) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
(2)Die Liste der möglichen Maßnahmen in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b lässt die Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, alle diese Maßnahmen im nationalen Recht vorzusehen.
(3)Gestatten die Mitgliedstaaten den Kreditgebern, Entgelte im Zusammenhang mit einem Zahlungsausfall festzulegen und dem Verbraucher in Rechnung zu stellen, dürfen diese Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Entgelte nicht höher sein dürfen als erforderlich, um den Kreditgeber für die Kosten zu entschädigen, die ihm aufgrund des Zahlungsausfalls entstanden sind.
(4)Gestatten die Mitgliedstaaten dem Kreditgeber, dem Verbraucher bei Zahlungsausfall zusätzliche Entgelte in Rechnung zu stellen, sehen diese Mitgliedstaaten eine Deckelung dieser Entgelte vor.
(5)Die Mitgliedstaaten hindern die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran, sich ausdrücklich darauf zu einigen, dass die Rückgabe oder Übertragung der unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder des Erlöses aus dem Verkauf dieser Waren an den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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