(1)Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber und der Kreditvermittler ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Gestaltung von Kreditprodukten; b) Werbung für Kreditprodukte gemäß den Artikeln 7 und 8; c) Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten; d) Erbringung von Beratungsdienstleistungen; e) Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher; f) Ausführung eines Kreditvertrags. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Tätigkeiten stützen sich auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilte konkrete Bedürfnisse sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten stützen sich auch auf die gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber ihr Personal und die Kreditvermittler vergüten, und die Art und Weise, wie Kreditvermittler ihr Personal vergüten, nicht der Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung entgegensteht.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber bei der Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik für das für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständige Personal nach den folgenden Grundsätzen in einer Weise und einem Ausmaß handeln, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen: a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditgeber tolerierte Maß hinausgehen; b) die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditgebers ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt.
(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Kreditgebern oder Kreditvermittlern, die Beratungsdienstleistungen erbringen, die Struktur der Vergütung des damit betrauten Personals dessen Fähigkeit nicht beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, und dass sie nicht an Absatzziele gekoppelt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten auch die Zahlung von Provisionen des Kreditgebers an den Kreditvermittler untersagen.
(5)Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder einschränken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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