Art. 29 – Vorzeitige Rückzahlung

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher jederzeit das Recht auf vorzeitige Rückzahlung hat. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher für die verbleibende Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten verlangen kann, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet dieser Zeitraum nicht ein Jahr, so darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber keine Entschädigung nach Absatz 2 verlangen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Rückzahlung erfolgt aufgrund eines Versicherungsvertrags, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll; b) der Kredit wird in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt; c) die Rückzahlung fällt in einen Zeitraum, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.
(4)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass a) der Kreditgeber die in Absatz 2 genannte Entschädigung nur dann verlangen kann, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im nationalen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet, der innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht höher als 10 000 EUR sein darf; b) der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn der Kreditgeber nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt. Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich erlittenen Verlust, so hat der Verbraucher Anspruch auf eine entsprechende Verminderung. In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Sollzinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt dieser Rückzahlung als Kredit ausreichen kann, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten.
(5)Keinesfalls darf die in Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b genannte Entschädigung den Zinsbetrag übersteigen, den der Verbraucher im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ende der Laufzeit des Kreditvertrags bezahlt hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 DIR_2023_2225 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 DIR_2023_2225 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.