(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Kreditvertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder a) am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 erhält, sofern dieser Tag nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Tag liegt. Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt als gewahrt, wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mitteilung vom Verbraucher vor Fristablauf an den Kreditgeber abgesandt wird.
(2)Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 nicht erhalten, so endet die Widerrufsfrist in jedem Fall 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(3)Im Falle eines verbundenen Kreditvertrags über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen die vollständige Rückerstattung einräumt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf die Dauer des Rückgaberechts.
(4)Sofern bei einem verbundenen Kreditvertrag die am 19. November 2023 geltenden nationalen Rechtsvorschriften bereits vorsehen, dass die Mittel dem Verbraucher nicht vor Ablauf einer speziellen Frist bereitgestellt werden dürfen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die dort genannte Frist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf die Dauer dieser speziellen Frist verkürzt werden kann.
(5)Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht aus, so trifft er die folgenden Maßnahmen: a) Er teilt dies innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe p gegeben hat, auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mit; b) er zahlt dem Kreditgeber unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der in Buchstabe a genannten Mitteilung das Kapital einschließlich der ab dem Tag der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Tag der Rückzahlung des Kapitals aufgelaufenen Zinsen zurück. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Widerrufs keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann.
(6)Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an den Vertrag über die Nebenleistung gebunden, wenn er das Recht auf Widerruf des Kreditvertrags gemäß dem vorliegenden Artikel ausübt.
(7)Verfügt der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nach den Absätzen 1, 5 und 6 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG keine Anwendung.
(8)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 6 nicht für Kreditverträge gelten, die nach nationalem Recht unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 10, 11, 20 und 21 gewahrt sind.
(9)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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