(1)Für den Fall, dass ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber Information über diese Möglichkeit sowie Informationen über den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung dieses Sollzinssatzes, etwaige Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, in diesen Vertrag aufnehmen muss. Der Kreditgeber stellt dem Verbraucher diese Informationen in jedem Fall regelmäßig auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung.
(2)Für den Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers, über alles Folgende informieren muss: a) das Vorliegen einer Überschreitung; b) den betreffenden Betrag; c) den Sollzinssatz; d) etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen; e) den Rückzahlungstermin. Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anbieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste verweisen.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.
(4)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Streichung oder Kürzung der Überschreitung tatsächlich wirksam wird, informiert, wenn die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.
(5)Wurde die Überschreitung gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überschreitung geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
(6)Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überschreitung verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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