Art. 24 – Überziehungsmöglichkeiten

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels Kontoauszügen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger informieren muss, die die folgenden Elemente enthalten: a) den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht; b) die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme; c) den Saldo und das Datum des letzten Kontoauszugs; d) den neuen Saldo; e) das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers; f) den angewendeten Sollzinssatz; g) etwaige erhobene Entgelte; h) gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.
(2)Für den Fall, dass ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wurde, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte informieren muss, rechtzeitig bevor die betreffende Änderung wirksam wird. Abweichend von Unterabsatz 1 können die dort genannten Informationen in regelmäßigen Abständen in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Parteien haben eine solche regelmäßige Information im Kreditvertrag vereinbart; b) die Änderung des Sollzinssatzes geht auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurück; c) der neue Referenzzinssatz wird auf geeignetem Wege öffentlich zugänglich gemacht; d) die Informationen über den neuen Referenzzinssatz können auch auf folgenden Wegen eingesehen werden: i) in den Geschäftsräumen des Kreditgebers, ii) wenn der Kreditgeber über eine Website verfügt, auf dieser Website und iii) wenn der Kreditgeber über eine mobile Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung.
(3)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise über jede Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit tatsächlich wirksam wird, informiert.
(4)Wurde die Überziehungsmöglichkeit gekürzt oder gestrichen, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anbietet, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag im Umfang dieser Kürzung oder Streichung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolgt zu dem für die Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten, es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
(5)Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbrauchern, die über eine Überziehungsmöglichkeit verfügen, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht beibehalten oder erlassen, soweit sie andere Angelegenheiten als die in diesem Artikel genannten betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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