Art. 21 – Zwingende Angaben im Kreditvertrag

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form alle folgenden Elemente enthält: a) die Art des Kredits; b) die Identität, die Anschriften, die Telefonnummern und die E-Mail-Adressen der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; c) den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme; d) die Laufzeit des Kreditvertrags; e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis; f) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes; g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, und Angabe aller in diese Berechnung einfließenden Annahmen; h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; i) im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten; j) im Falle der Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Gebühren; k) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Pflichtkonten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, die Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; l) den bei Zahlungsverzug geltenden Zinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen; n) soweit zutreffend, einen Hinweis, dass Notargebühren anfallen; o) gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen; p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie gegebenenfalls die Widerrufsfrist und sonstige Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Mitteilung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, Angaben zur Verpflichtung des Verbrauchers nach Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b, das in Anspruch genommene Kapital und die Zinsen zurückzuzahlen, und der Höhe der Zinsen pro Tag; q) die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Verbraucher für den Erhalt folgender Informationen auswählt: i) gegebenenfalls die Erinnerung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2; ii) die in Artikel 22 genannten Informationen; iii) die Informationen über die Änderung des Sollzinssatzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1; iv) gegebenenfalls die Informationen gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 und v) gegebenenfalls die Informationen über die Beendigung eines unbefristeten Kreditvertrags gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 28 Absatz 2; r) gegebenenfalls Informationen über die Rechte gemäß Artikel 27 und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte; s) ein Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 29, das Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie die Entschädigung, die der Verbraucher dem Kreditgeber schuldet, zu berechnen ist; t) das einzuhaltende Verfahren für die Ausübung des Rechts auf Beendigung des Kreditvertrags; u) die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang; v) gegebenenfalls weitere
Vertragsbedingungen; w) den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; x) die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten und eine Empfehlung an den Verbraucher, sich im Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese Anbieter zu wenden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen.
Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen.
(2)Sofern Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.
Aus dem in Unterabsatz 1 genannten Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten.
Ferner sind in dem Tilgungsplan die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den anhand des Sollzinssatzes berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln.
Im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung dieses Sollzinssatzes oder dieser Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben.
(3)Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag vorgesehen sind, so ist in den Kreditvertrag zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 eine klare und prägnante Erklärung aufzunehmen, aus der hervorgeht, dass der Kreditvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich gegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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