(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrags eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss.
Diese Prüfung erfolgt im Interesse des Verbrauchers, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und berücksichtigt Faktoren, die für die Prüfung der Aussichten, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, relevant sind, in angemessener Form.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler dem jeweiligen Kreditgeber im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt übermitteln, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden kann.
(3)Die Prüfung der Kreditwürdigkeit wird auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen über Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sowie andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände vorgenommen, die erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits für den Verbraucher stehen.
Zu diesen Informationen können Belege über Einkommen oder andere Quellen für die Rückzahlung, Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen zählen.
Diese Informationen dürfen keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.
Die Informationen werden aus einschlägigen internen oder externen Quellen, einschließlich des Verbrauchers, und erforderlichenfalls durch Abfrage einer Datenbank nach Artikel 19 dieser Richtlinie eingeholt.
Soziale Netzwerke gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als externe Quellen.
Die nach diesem Absatz eingeholten Informationen werden in angemessener Weise überprüft, erforderlichenfalls durch Einsichtnahme in unabhängig überprüfbare Unterlagen.
(4)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber Verfahren für die in Absatz 1 genannte Prüfung festlegen muss und diese Verfahren dokumentieren und beibehalten muss.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass der Kreditgeber die in Absatz 3 genannten Informationen dokumentieren und aufbewahren muss.
(5)Wenn der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, führt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucher durch.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der nach diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden, wobei relevante Faktoren im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt werden.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber, wenn er einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher schließt, den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden in Absatz 3 genannten Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.
(8)Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher das Recht hat, das Eingreifen einer Person aufseiten des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken, wozu das Recht gehört, a) von dem Kreditgeber klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verlangen und zu erhalten, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung und ihrer Auswirkungen auf sie; b) gegenüber dem Kreditgeber den eigenen Standpunkt des Verbrauchers darzulegen und c) eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Kreditgewährung durch den Kreditgeber zu verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Recht gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet wird.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber im Falle der Ablehnung des Kreditantrags verpflichtet ist, den Verbraucher unverzüglich über die Ablehnung zu unterrichten und ihn gegebenenfalls an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
Der Kreditgeber ist gegebenenfalls verpflichtet, den Verbraucher über die Tatsache, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, über das Recht des Verbrauchers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung zu unterrichten.
(10)Für den Fall, dass die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.
(11)Die Mitgliedstaaten können die Kreditgeber dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern auf der Grundlage der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu prüfen.
Die Prüfung der Kreditwürdigkeit darf sich allerdings nicht ausschließlich auf die Kredithistorie des Verbrauchers stützen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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