(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher im Zusammenhang mit einem entsprechenden Geschäft ausdrücklich darüber informieren müssen, ob für den Verbraucher Beratungsdienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher vor der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder vor dem Abschluss eines Vertrags für die Erbringung derartiger Dienstleistungen folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers erteilen müssen: a) eine Angabe, ob sich die Empfehlung nur auf ihre eigene Produktpalette oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt gemäß Absatz 3 Buchstabe c bezieht; b) gegebenenfalls eine Angabe über das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu zahlende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Informationszeitpunkt nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 können dem Verbraucher in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 erteilt werden.
(3)Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler a) die erforderlichen Informationen über die finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag einholen, damit Kreditgeber oder Kreditvermittler Kreditverträge empfehlen können, die für den Verbraucher geeignet sind; b) die finanzielle Situation und die Bedürfnisse des Verbrauchers auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der Bewertung aktuell sein müssen, unter Zugrundelegung realistischer Annahmen bezüglich der Risiken für die finanzielle Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des empfohlenen Kreditvertrags bewerten; c) eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus ihrer Produktpalette einbeziehen und auf dieser Grundlage einen oder mehrere geeignete Kreditverträge aus dieser Produktpalette unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers empfehlen; d) im besten Interesse des Verbrauchers handeln; und e) dem Verbraucher eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zur Verfügung stellen.
(4)Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe untersagen, wenn die Beratungsdienstleistungen von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern vermarktet und für Verbraucher erbracht werden.
Wenn Mitgliedstaaten die Verwendung der Begriffe „Beratung“ und „Berater“ oder ähnlicher Begriffe nicht untersagen, knüpfen sie die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen erbringen, an die nachstehenden Bedingungen: a) Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler beziehen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen ein; und b) Kreditvermittler erhalten für diese Beratungsdienstleistungen keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern.
Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt nur, wenn die Zahl der einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt keine Mehrheit darstellt.
Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung der Begriffe „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Berater“ durch Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler strengere Anforderungen festlegen.
(5)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler einen Verbraucher warnen müssen, wenn ein Kreditvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Verbrauchers möglicherweise ein spezifisches Risiko für den Verbraucher birgt.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern erbracht werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen; b) die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten erbracht; c) die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten von öffentlichen oder ehrenamtlichen Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach Artikel 36 erbracht, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind; d) die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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