Art. 14 – Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.
(2)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden Zwecke ist: a) Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits; b) Bedienung des Kredits; c) Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten; d) Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.
(3)Die Mitgliedstaaten können es den Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine einschlägige Versicherungspolice im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verlangen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters zu akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet.
(4)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum, der 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung der Verbraucher nicht überschreitet, nicht für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag verwendet werden.
(5)Damit Verbraucher mehr Zeit haben, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach Absatz 3 Versicherungsangebote im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu vergleichen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass den Verbrauchern für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass diese Angebote geändert werden, und dass die Verbraucher darüber informiert werden. Verbraucher können vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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