Art. 15 – Angenommene Zustimmung zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch voreingestellte Optionen angeboten werden, nicht als gegeben ansehen. Zu voreingestellten Optionen gehören auch bereits angekreuzte Kästchen.
(2)Die Zustimmung der Verbraucher zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen, die durch Kästchen angeboten werden, muss durch eine unmissverständliche und eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher mit dem Inhalt und dem Wesensgehalt des durch das Kästchen vermittelten Angebots einverstanden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 DIR_2023_2225 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 DIR_2023_2225 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.