(1)Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden bei Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder 7 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt.
Diese Informationen müssen klar und verständlich sein.
Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben.
Die im vorliegenden Artikel und in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG festgelegten Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.
(2)Bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 6 oder 7 müssen die vorvertraglichen Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 abweichend von Artikel 10 Absatz 3 alle folgenden Angaben enthalten, die in auffallender Art und Weise im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf einer Seite dargestellt werden: a) die Identität des Kreditgebers sowie gegebenenfalls des beteiligten Kreditvermittlers; b) den Gesamtkreditbetrag; c) die Laufzeit des Kreditvertrags; d) den Sollzinssatz oder alle Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten; e) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag; f) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und ihr Barzahlungspreis; g) die Kosten bei Zahlungsverzug, d. h. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; h) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; i) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen; j) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts; k) das Bestehen eines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Entschädigungsanspruch des Kreditgebers; l) die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des beteiligten Kreditvermittlers.
(3)Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt.
In diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.
(4)Die vorvertraglichen Informationen nach Absatz 1 enthalten alle folgenden Angaben, die nach den in Absatz 2 aufgeführten Angaben und von diesen erkennbar getrennt dargestellt werden: a) die Art des Kredits; b) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; c) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des effektiven Jahreszinses und des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags, unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; d) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags; e) gegebenenfalls Informationen zur Art der Berechnung der Entschädigung des Kreditgebers im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung; f) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann; g) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 19 Absatz 6 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit; h) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, einschließlich Profiling, personalisiert worden ist; i) gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die nach diesem Artikel bereitgestellten vorvertraglichen Informationen gebunden ist; j) einen Hinweis auf die für den Verbraucher bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang; k) einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der Nichteinhaltung der sonstigen mit dem konkreten Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen; l) einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Laufzeit des Kreditvertrags, einschließlich der Zahlungen und Rückzahlungen für etwaige Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, die gleichzeitig verkauft werden, wobei die Angaben zu Zahlungen und Rückzahlungen, falls unter unterschiedlichen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen;
(5)Die im Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ enthaltenen Informationen müssen kohärent sein.
Sie müssen gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen.
Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.
(6)Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zur Verfügung zu stellende Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben enthalten.
In diesem Fall stellt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags zur Verfügung.
(7)Auf Verlangen des Verbrauchers stellen der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs bereit, sofern der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(8)Dieser Artikel gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind.
Die Verpflichtung des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher die in diesem Artikel genannten vorvertraglichen Informationen erhält, bleibt hiervon unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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