Art. 8 – In die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende Standardinformationen

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, um Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss. Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.
(3)Die Standardinformationen müssen gut lesbar beziehungsweise akustisch gut verständlich und den technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst sein und alle folgenden Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen: a) den festen oder variablen Sollzinssatz, oder beide, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten; b) den Gesamtkreditbetrag; c) den effektiven Jahreszins; d) gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags; e) im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen den Barzahlungspreis und den Betrag etwaiger Anzahlungen; f) gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Raten. Unterabsatz 1 Buchstaben e und f gelten in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen nicht zulässt.
(4)Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen sind durch ein repräsentatives Beispiel zu veranschaulichen.
(5)Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach vorgegebenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Standardinformationen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung hinzuweisen.
(6)Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das zur Übermittlung der Standardinformationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird, die visuelle Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen oder Wischen auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationen zugreifen können.
(7)Die Mitgliedstaaten verbieten Werbung für Kreditprodukte, in der a) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern; b) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten; c) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard eines Verbrauchers anheben würde.
(8)Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der a) hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind; b) angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist; c) „Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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