(1)Jeder Mitgliedstaat stellt bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang zu diesen Datenbanken ist ohne Diskriminierung zu gewähren.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Kreditgeber, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu den Datenbanken haben, die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden.
(3)Absatz 1 gilt sowohl für öffentliche als auch für private Datenbanken.
(4)Die in Absatz 1 genannten Datenbanken, die Informationen über Verbraucherkreditverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung von Krediten, die Art des Kredits und die Identität des Kreditgebers enthalten.
(5)Kreditgeber und Kreditvermittler dürfen weder besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, die möglicherweise in den in Absatz 1 genannten Datenbanken enthalten sind, verarbeiten.
(6)Für den Fall, dass ein Kreditantrag aufgrund der Abfrage einer in Absatz 1 genannten Datenbank abgelehnt wird, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien unterrichten muss.
(7)Für die Zwecke von Kreditverträgen verfügen Anbieter von Datenbanken über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher unterrichtet werden a) innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank und b) über ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(8)Für die Zwecke von Kreditverträgen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Beschwerdeverfahren vorhanden sind, um den Verbrauchern die Anfechtung des Inhalts von Datenbanken, einschließlich Informationen, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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