Art. 28 – Unbefristete Kreditverträge

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich kündigen kann, indem er dem Verbraucher die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber, sofern dies im Kreditvertrag vereinbart wurde, dem Verbraucher aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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