ErwGr. 11

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist festgelegt, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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