Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Richtlinie 2008/48/EG auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs angewandt, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, während andere Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften für die Regulierung dieser Bereiche haben, die auf Besonderheiten des Marktes zurückzuführen sind, wodurch bestimmte Unterschiede zwischen dem nationalen Recht verschiedener Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Arten von Krediten fortbestehen. In der Tat können einige Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, nachteilig für Verbraucher sein, darunter kurzfristige Kreditverträge mit hohen Kosten, deren Betrag in der Regel unter dem in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestbetrag von 200 EUR liegt. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und den Markt für grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu fördern, sollten einige Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, unter anderem Verbraucherkreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, unter die vorliegende Richtlinie fallen. Desgleichen sollten andere potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Insofern sollten Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, zins- und gebührenfreie Kreditverträge sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für einige der Kreditverträge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren und unter die vorliegende Richtlinie fallen sollten, nämlich Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, zins- und gebührenfrei gewährte Kredite mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden, und Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Anwendung einer bestimmten und begrenzten Zahl von Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Werbung, vorvertragliche Informationen und vertragliche Informationen ausschließen können, um eine unnötige Belastung für Kreditgeber zu vermeiden, wobei die Besonderheiten des Marktes und die besonderen Merkmale dieser Kreditverträge, wie etwa ihre kürzere Laufzeit, zu berücksichtigen und zugleich ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023
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