ErwGr. 17

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Bestimmte Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer dem Verbraucher Zeit einräumt, um eine Ware oder Dienstleistung zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten, die bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – zu zahlen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern kein Dritter, wie etwa bei „Jetzt kaufen, später bezahlen“-Modellen, einen Kredit für die Ware oder Dienstleistung anbietet und die Zahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums von 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vollständig zu leisten ist. Vielmehr sind solche Zahlungsaufschübe gängige Geschäftspraktiken, die es Verbrauchern ermöglichen, erst nach Erhalt der Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, was für Verbraucher von Vorteil ist, zum Beispiel im Falle eines Zahlungsaufschubs für Arztrechnungen, bei dem Krankenhäuser Verbrauchern Zeit zur Begleichung von Behandlungskosten geben. Dieser Ausschluss sollte für bestimmte große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die Zugang zu einem großen Kundenstamm haben, auf Fälle beschränkt werden, bei denen kein Dritter einen Kredit anbietet oder den Zahlungsanspruch des Anbieters erwirbt und bei denen die Zahlung vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zins- und gebührenfrei – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind – zu leisten ist. Solche großen Online-Anbieter wären angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeit, Verbraucher zu impulsiven Käufen und möglicherweise zu übermäßigem Konsum zu verleiten, andernfalls in der Lage, Zahlungsaufschübe in sehr erheblichem Ausmaß anzubieten, ohne dass Verbraucher geschützt wären, und den fairen Wettbewerb mit anderen Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern zu schwächen. Eine solche Beschränkung würde es Verbrauchern stets ermöglichen, Zahlungen auf für sie bequeme Weise binnen zwei Wochen zu leisten, und zugleich sicherstellen, dass große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die in großem Umfang Kredite mit einem längeren Zeitrahmen anbieten wollen, dieser Richtlinie unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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