ErwGr. 38

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Um eine größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten zu gewährleisten, sollten vorvertragliche Informationen insbesondere den effektiven Jahreszins des Kredits umfassen, der in der gesamten Union auf die gleiche Weise berechnet wird. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem durchschnittlichen Gesamtkreditbetrag für die betreffende Art von Kreditvertrag und gegebenenfalls den gekauften Waren entsprechen. Bei der Festlegung des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit bestimmter Arten von Kreditverträgen auf einem konkreten Markt berücksichtigt werden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Raten und die Zinskapitalisierung anbelangt, so sollten Kreditgeber ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden für den jeweiligen Verbraucherkredit anwenden. Werden vorvertragliche Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, so sollten der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Vertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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