ErwGr. 20

DIR_2023_2226 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2023

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