Art. 16d – Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, nicht länger dauert als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU, ist eine solche Installation von Solaranlagen gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes, wegen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von der Anwendung des Absatzes 1 ausnehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dauer des Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 100 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, einen Monat nicht überschreitet. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörden oder Stellen ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Führt die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Kapazitätsschwellenwerts zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand oder zu Einschränkungen beim Betrieb des Stromnetzes, so können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Kapazitätsschwellenwert anwenden, sofern dieser über 10,8 kW liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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