Art. 20a – Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten Übertragungs- und, sofern ihnen diese Daten zur Verfügung stehen, die Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau wie möglich in Intervallen, die den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Haben die Verteilernetzbetreiber gemäß nationalem Recht keinen Zugang zu allen erforderlichen Daten, so nutzen sie gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 das bestehende Datenmeldesystem des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom). Die Mitgliedstaaten bieten Anreize für die Verbesserung intelligenter Netze, damit das Netzgleichgewicht besser überwacht wird und Echtzeitdaten zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilernetzbetreiber müssen außerdem, falls technisch verfügbar, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung und die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(2)Die Daten gemäß Absatz 1 werden digital auf eine Weise bereitgestellt, mit der die Interoperabilität auf der Grundlage harmonisierter Datenformate und standardisierter Datensätze sichergestellt ist, sodass sie von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern diskriminierungsfrei verwendet und von elektronischen Kommunikationssystemen wie intelligenten Messsystemen, Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie Gebäudeenergiemanagementsystemen gelesen werden können.
(3)Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2023/1542 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller von Batterien für die Wohnumgebung und von Industriebatterien den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten, die mit ausdrücklicher Zustimmung im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen gewähren, wie z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung. Zusätzlich zu weiteren in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) festgelegten Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsanforderungen erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die Fahrzeughersteller in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie, die Kapazität der Batterie sowie gegebenenfalls zusätzlich den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen kostenlos und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften bereitstellen.
(4)Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Behörden sicher, dass neue und ersetzte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte in ihrem Hoheitsgebiet installiert werden, die intelligente Ladefunktionen und gegebenenfalls die Schnittstelle zu intelligenten Messsystemen, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, sowie bidirektionale Ladefunktionen gemäß den Anforderungen von Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) …/…++ unterstützen können.
(5)Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Regelungsrahmen zulässt, dass kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung oder Elektrofahrzeuge und andere kleine dezentrale Energiequellen auch über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden auf der Grundlage der technischen Merkmale der Elektrizitätsmärkte technische Anforderungen für die Teilnahme an diesen Systemen fest. Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine diskriminierungsfreie Beteiligung kleiner dezentraler Energieanlagen oder mobiler Systeme an den Elektrizitätsmärkten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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