ErwGr. 46

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Es bedarf einer Energieinfrastruktur, um den erheblichen Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten besondere Infrastrukturgebiete ausweisen können, in denen durch die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich sind, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen abgemildert werden können, oder, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Infrastrukturprojekte in diesen Gebieten können von einer Straffung der Umweltprüfungen profitieren. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, solche Gebiete nicht auszuweisen, bleiben die im Rahmen des Umweltrechts der Union geltenden Prüfungen und Vorschriften anwendbar. Zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten sollten die Mitgliedstaaten, auch im Wege der nationalen Gesetzgebung, einen oder mehrere Pläne erstellen, in dem die Gebiete sowie die Regeln und Minderungsmaßnahmen aufgeführt sind, die für die Projekte in jedem einzelnen Infrastrukturgebiet gelten. In den Plänen sollten der Umfang des ausgewiesenen Gebiets und die Art der abgedeckten Infrastrukturprojekte eindeutig angegeben werden. Jeder Plan sollte einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unterzogen werden, um die Auswirkungen jeder Art von Projekt auf die ausgewiesenen einschlägigen Gebiete zu bewerten. Bei Netzprojekten in solchen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten sollten Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen wurden, so weit wie möglich ausgespart werden, es sei denn, es gibt aufgrund der Besonderheiten von Netzprojekten keine verhältnismäßigen Alternativen für die Umsetzung dieser Projekte. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sollten die Mitgliedstaaten den Umstand berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die Durchführbarkeit sowie die wirksame und beschleunigte Durchführung des Projekts gewährleistet sein müssen, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie umgehend in das Energiesystem integriert werden können, und in die Überlegungen einbeziehen, ob es in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet oder Schutzgebiet bereits Infrastrukturprojekte unterschiedlicher Art gibt, die es ermöglichen würden, verschiedene Infrastrukturprojekte an einem Ort zu bündeln, was geringere Umweltauswirkungen zur Folge hätte.
Im Rahmen besonderer Pläne für Speicherprojekte sollten Natura-2000-Gebiete stets ausgespart werden, da es bei der Wahl der Orte für ihre Ansiedlung weniger Einschränkungen gibt. In solchen Gebieten sollten die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von bestimmten im Umweltrecht der Union vorgesehenen Prüfpflichten vorzusehen, z. B. wenn dies erforderlich ist, um den Netzausbau zur Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energie zu beschleunigen, damit die Zielvorgaben für das Klima und erneuerbare Energie erreicht werden können. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, von solchen Ausnahmen Gebrauch zu machen, sollten die spezifischen Projekte einem gestrafften Screening unterzogen werden, ähnlich dem in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie vorgesehenen Screening, das auf vorhandenen Daten beruhen sollte. Ersuchen der jeweiligen zuständigen Behörde um zusätzliche verfügbare Informationen sollten keine neue Bewertung oder Datenerhebung erfordern. Werden bei einem solchen Screening Projekte ermittelt, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auftreten, sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder, falls nicht verfügbar, Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Im Falle von Ausgleichsmaßnahmen kann die Projektentwicklung fortgesetzt werden, während Ausgleichsmaßnahmen ermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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