ErwGr. 51

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) müssen die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Laststeuerung durch Aggregierung gestatten und fördern und gegebenenfalls Verträge über dynamische Strompreise für Endkunden vorsehen. Damit die Laststeuerung einfacher weitere Anreize für die Aufnahme von Ökostrom schaffen kann, muss sie nicht nur auf dynamischen Preisen, sondern auch auf Signalen in Bezug auf die tatsächliche Durchdringung von Ökostrom im System beruhen. Daher müssen die Signale, die Verbraucher und Marktteilnehmer in Bezug auf den Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen und die Intensität der Treibhausgasemissionen des gelieferten Stroms erhalten, durch die Verbreitung spezieller Informationen verbessert werden. Die Verbrauchsmuster können dann auf der Grundlage der Durchdringung durch erneuerbare Energie und des Vorhandenseins von CO2-freiem Strom in Verbindung mit einer Anpassung auf der Grundlage von Preissignalen angepasst werden. Dies würde dem Ziel dienen, die Einführung innovativer Geschäftsmodelle und digitaler Lösungen weiter zu unterstützen, die in der Lage sind, den Verbrauch an den Stand der erneuerbaren Energie im Stromnetz zu koppeln und somit Anreize für die richtigen Netzinvestitionen zur Unterstützung der Energiewende zu schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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