ErwGr. 91

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Es müssen angemessene Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Rohstoffen auf Abfallbasis oder von Biomasse, bei denen bzw. der ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgestellt wurde. Da die Aufdeckung und Verhütung von Betrug von wesentlicher Bedeutung ist, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern und der rasant fortschreitenden Entwaldung auch in Drittländern Einhalt zu gebieten, sollte für eine vollständige und zertifizierte Rückverfolgbarkeit dieser Rohstoffe gesorgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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