ErwGr. 89

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält wertvolle Ergänzungen in Bezug auf Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Aufsicht, um die Risiken zu mindern und Betrug in den Lieferketten für Bioenergie und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe besser zu verhindern. In diesem Zusammenhang soll mit der von der Kommission einzurichtenden Unionsdatenbank die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglicht werden. Die Datenbank sollte nicht nur den Verkehr umfassen, sondern auch alle weiteren Endverbrauchswirtschaftszweige, in denen diese Kraftstoffe genutzt werden. Das Ziel dieser Erweiterung ist es, einen entscheidenden Beitrag zu einer umfassenden Überwachung der Herstellung und des Verbrauchs dieser Kraftstoffe zu leisten und die Risiken einer doppelten Verbuchung oder sonstiger Unregelmäßigkeiten entlang der von der Unionsdatenbank erfassten Lieferketten zu verringern. Damit kein Risiko einer doppelten Anrechnung desselben erneuerbaren Gases entsteht, sollten Herkunftsnachweise bei Lieferungen von erneuerbaren Gasen, die in der Datenbank registriert sind, zudem entwertet werden. Diese Datenbank sollte auf offene, transparente und benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei auch die Grundsätze des Schutzes privater Daten und vertraulicher Geschäftsdaten zu beachten sind. Die Kommission sollte Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen veröffentlichen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Vernetzung der der Unionsdatenbank und der bestehenden nationalen Datenbanken voranzubringen, um einen reibungslosen Übergang und die bidirektionale Verknüpfung der Datenbanken zu ermöglichen. In Ergänzung zu dieser Stärkung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit einzelner Lieferungen von Rohstoffen und Brennstoffen in der Lieferkette wurden mit der kürzlich angenommenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission (31) die Prüfungsanforderungen bestimmter Zertifizierungsstellen verschärft und zudem die Befugnisse für die öffentliche Aufsicht über die Zertifizierungsstellen ausgeweitet, einschließlich der Möglichkeit für die zuständigen Behörden, bei ihren aufsichtlichen Kontrollen Zugang zu Dokumenten und Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten. Die Integrität des Überprüfungsrahmens der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde somit erheblich gestärkt, indem die Prüfungen durch Zertifizierungsstellen und die Unionsdatenbank durch Überprüfungs- und Aufsichtskapazitäten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergänzt wurden. Es wird dringend empfohlen, dass die Mitgliedstaaten beide Möglichkeiten der öffentlichen Aufsicht nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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