ErwGr. 86

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die im Energiebereich durch Abgelegenheit, begrenzte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmeregelung, aufgrund deren die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien festlegen dürfen, damit der Verbrauch bestimmter Biomasse-Brennstoffe in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden darf, auf flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe ausgedehnt werden kann. Alle spezifischen Kriterien sollten aus Gründen der Energieunabhängigkeit des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage und aus Gründen der Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu den Kriterien dieser Richtlinie für Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionseinsparungen objektiv gerechtfertigt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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