Art. 10 – Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

(1)Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) handelt, werden gemäß der vorliegenden Richtlinie nur verarbeitet, soweit ihre Verarbeitung die Voraussetzung dafür ist, dass die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten IVS-Anwendungen, -Dienste und -Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren.
(2)Betreffen gemäß Artikel 6 erlassene Spezifikationen die Verarbeitung von Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt, so sind in den Spezifikationen die Kategorien dieser Daten festzulegen und geeignete Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu treffen. In solchen Fällen umfasst die Folgenabschätzung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie eine Analyse der Folgen dieser Verarbeitung für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3)Ist eine Anonymisierung technisch möglich und können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden, werden anonymisierte Daten verwendet.
(4)Ist eine Anonymisierung technisch nicht machbar oder können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden, werden die Daten pseudonymisiert, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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