Art. 10a – EU-K-IVS-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 8 zu beschließen sind, umfassen das in Anhang I Nummer 4.3 genannte EU-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von K-IVS-Diensten. In den Spezifikationen für dieses System werden die Aufgaben der folgenden Funktionen festgelegt:
a)für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständige Behörde;
b)K-IVS Trust List Manager (Verantwortlicher der Liste vertrauenswürdiger Zertifikate);
c)K-IVS-Kontaktstelle.
Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Funktionen ausgeführt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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