Art. 18a – Überprüfung

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Auf der Grundlage des jüngsten gemäß Artikel 17 Absatz 4 erstellten Berichts der Kommission überprüft die Kommission Artikel 6a, Artikel 7 und die Anhänge III und IV bis zum 31. Dezember 2028 und kann gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag vorlegen. Insbesondere kann die Kommission — auf der Grundlage der Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten und bei der Einführung von Diensten sowie unter Berücksichtigung ihrer stärkeren Nutzung durch IVS-Anwendungen — vorschlagen, die geografische Abdeckung bestimmter Datenarten und -dienste auszuweiten und Datenarten und -dienste, die für die weitere Einführung von IVS als wesentlich erachtet werden, hinzuzufügen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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