DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG
In Bezug auf vorvertragliche Informationen enthalten bestimmte Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, an diese spezifischen Finanzdienstleistungen angepasste Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass die Verbraucher die wesentlichen Merkmale des angebotenen Vertrags verstehen können. So enthalten beispielsweise die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die Richtlinien 2014/92/EU (9), 2014/65/EU (10) und (EU) 2016/97 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates Bestimmungen übervorvertragliche Informationen im spezifischen Basisrechtsakt der Union, und ermächtigen die Kommission außerdem, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Sofern in solchen Unionsrechtsakten nichts anderes bestimmt ist, sollten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur die in diesen Rechtsakten festgelegten vorvertraglichen Informationspflichten gelten. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn in dem Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, im Vergleich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind.
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