ErwGr. 18

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

In Bezug auf das Widerrufsrecht sollten, wenn der Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, den Verbrauchern Zeit für die Prüfung der Auswirkungen des unterzeichneten Vertrags gibt — unabhängig von der Bezeichnung in dem genannten Unionsrechtsakt —, ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen des genannten Unionsrechtsakts für diese spezifischen Finanzdienstleistungen an Verbraucher gelten, sofern in jenem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist. Wenn zum Beispiel Artikel 186 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Anwendung findet, gelten die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Vorschriften über den „Rücktrittszeitraum“ und nicht die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht, und wenn Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU Anwendung findet, gelten die in der Richtlinie 2014/17/EU festgelegten Vorschriften über die Möglichkeit, zwischen dem Widerrufsrecht und der Bedenkzeit zu wählen, und nicht die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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