DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG
Enthalten Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, aber keine Vorschriften über das Widerrufsrecht, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht gelten. So sind beispielsweise in der Richtlinie 2009/138/EG Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten festgelegt, allerdings ist in Bezug auf Nichtlebensversicherungen kein Recht vorgesehen, mit dem den Verbrauchern Zeit für die Prüfung der Auswirkungen des unterzeichneten Vertrags gewährt wird. In diesem Fall sollten die Vorschriften über vorvertragliche Informationen, die in dem Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, festgelegt sind, und die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über das Widerrufsrecht gelten. Enthält ein Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, keine Bestimmungen über Informationen zum Widerrufsrecht, so sollte der Unternehmer diese Informationen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitstellen, um zu gewährleisten, dass der Verbraucher angemessen Kenntnis von den einschlägigen Informationen hat.
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