ErwGr. 24

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Ein einzelner Finanzdienstleistungsvertrag, der aufeinanderfolgende Vorgänge oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren; es ist jedoch wichtig, dass die Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Daher ist es angezeigt vorzusehen, dass die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für den ersten einer Reihe aufeinanderfolgender Vorgänge oder getrennter Vorgänge der gleichen Art gelten sollten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Ganzes betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinanderfolgender Verträge ist. Liegt keine erstmalige Vereinbarung vor, so sollten die Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge für alle aufeinanderfolgenden oder getrennten Vorgänge gelten, mit Ausnahme der Vorschriften für vorvertragliche Informationen, die nur für den ersten Vorgang gelten sollten. Zum Beispiel kann als „erstmalige Dienstleistungsvereinbarung“ die Eröffnung eines Bankkontos und können als „Vorgänge“ Einzahlungen auf das Bankkonto oder Abhebungen von dem Bankkonto angesehen werden. Die Erweiterung einer erstmaligen Dienstleistungsvereinbarung um neue Elemente, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, stellt keinen „Vorgang“ dar, sondern einen Zusatzvertrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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