ErwGr. 27

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Die Informationspflichten sollten modernisiert und zukunftssicher gestaltet werden. Daher sollte der Unternehmer dem Verbraucher seine Telefonnummer sowie seine E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln unterschiedlicher Art sowie Informationen darüber, wohin Beschwerden zu richten sind, mitteilen. Die Anforderungen an die Verfahren zum Umgang mit Beschwerden können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Verbraucher sollten über die genauen Zusatzkosten informiert werden, die mit der Nutzung der Fernkommunikationsmittel verbunden sind. Einige Unternehmer nutzen zur Preisdifferenzierung zwischen verschiedenen Verbrauchergruppen eine automatisierte Entscheidungsfindung, und in bestimmten Fällen werden Preise an die individuelle Preissensibilität der Verbraucher angepasst. Deshalb sollten Verbraucher, bevor sie durch einen Fernabsatzvertrag gebunden sind, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Preis der Finanzdienstleistung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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