DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG
Der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bietet gute Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen führen. Wenn über Sprachtelefondienste kommuniziert wird, hat der Unternehmer die Möglichkeit, dem Verbraucher mit dessen ausdrücklicher Zustimmung lediglich eine begrenzte Auswahl vorvertraglicher Informationen bereitzustellen, bevor dieser durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist. Der Unternehmer sollte die übrigen Informationen unmittelbar nach Vertragsabschluss bereitstellen. Im Interesse der Transparenz sollten Anforderungen in Bezug darauf festgelegt werden, wann die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zur Verfügung gestellt werden sollten und wie diese Informationen den Verbraucher erreichen sollten. Damit der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, sollte er alle vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor und nicht erst bei Abschluss des Fernabsatzvertrags oder Annahme eines entsprechenden Angebots erhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, die vorvertraglichen Informationen zu lesen und nachzuvollziehen, Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Werden die Informationen weniger als einen Tag vor Abschluss des Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen bereitgestellt, so sollte der Unternehmer verpflichtet sein, den Verbraucher innerhalb der festgelegten Frist auf einem dauerhaften Datenträger an die Möglichkeit zu erinnern, den Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zu widerrufen. Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereitgestellt, so sollte der Unternehmer den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger an die Möglichkeit erinnern, den Fernabsatzvertrag zu widerrufen.
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