ErwGr. 22

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Enthalten Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, Vorschriften über vorvertragliche Informationen, aber keine Vorschriften über das Widerrufsrecht, so sollte die in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Widerrufsfrist gelten, und zwar entweder ab dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags gemäß der vorliegenden Richtlinie oder ab dem Datum, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die vorvertraglichen Informationen gemäß den Unionsrechtsakten, die diese spezifischen Finanzdienstleistungen regeln, erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags liegt. Enthält ein Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, keine Bestimmungen über die Informationen zum Widerrufsrecht, so sollte der Unternehmer zusätzlich zu den Vertragsbedingungen und den vorvertraglichen Informationen gemäß dem Unionsrechtsakt, der diese spezifischen Finanzdienstleistungen regelt, auch die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Informationen zum Widerrufsrecht bereitstellen, um den Beginn der Widerrufsfrist festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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