„Dark Patterns“ auf Online-Benutzeroberflächen von Unternehmern sind Praktiken, die darauf abzielen oder tatsächlich bewirken, dass Verbraucher, die Empfänger der Finanzdienstleistung sind, in ihrer Fähigkeit, eine unabhängige und informierte Auswahl oder Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinflusst oder beeinträchtigt werden. Dies gilt in besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Diese Praktiken können von Unternehmern eingesetzt werden, um die Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistung sind, zu unerwünschten Verhaltensweisen oder Entscheidungen zu bewegen, die für sie von Nachteil sein können. Unternehmern sollte es daher untersagt sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Benutzeroberfläche oder eines Teils davon in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre Autonomie, ihre Entscheidungsfreiheit oder ihre Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen. Dazu können unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen der Verbraucher zu Entscheidungen oder Handlungen verleitet wird, die vorteilhaft für den Unternehmer, aber möglicherweise nicht im Interesse des Verbrauchers sind, indem Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa durch die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente, wenn der Verbraucher aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen. Während es Anbietern von Vermittlungsdiensten, die Online-Plattformen betreiben, nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) untersagt ist, im Rahmen der Gestaltung und des Aufbaus ihrer Online-Benutzeroberflächen Dark Patterns zu verwenden, sollten die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie dazu verpflichtet werden, zu verhindern, dass Unternehmer, die Finanzdienstleistungsverträge im Fernabsatz anbieten, derartige Praktiken beim Abschluss von Verträgen über solche Dienstleistungen einsetzen. Die Bestimmungen der genannten Verordnung und der vorliegenden Richtlinie ergänzen demnach einander, da sie für in unterschiedlicher Eigenschaft handelnde Unternehmer gelten. Da für Finanzdienstleistungen aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsthaften Risiken möglicherweise weitere detaillierte Anforderungen bezüglich Dark Patterns vorgesehen werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten in Abweichung von einer vollständigen Harmonisierung die Möglichkeit haben, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Möglichkeit steht im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), wonach Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen auch Anforderungen stellen können, die restriktiver und strenger sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023
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