Art. 5 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. (*7) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ "
2.Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich mitgeteilt. Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats.“
3.In Artikel 14 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich,“
4.Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Beendigung der Vollstreckung Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder zu entziehen ist. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.“
5.In Artikel 17 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich“
6.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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