Art. 4 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Die Originale oder beglaubigten Abschriften von Schriftstücken können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) in elektronischer Form übermittelt werden. Alle anderen offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. (*6) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ "
2.In Artikel 14 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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