Art. 8a – Kommunikationsmittel

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absätze 2 und 3 erfolgt die Kommunikation zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde nach diesem Rahmenbeschluss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Unterabsatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(2)Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat und der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zwecke der Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, damit die gesuchte Person im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) einen Rechtsbeistand benennen und im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) Prozesskostenhilfe beantragen kann, erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(3)Abweichend von Absatz 1 können Durchlieferungsersuchen nach Artikel 25 Absatz 3 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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