Art. 2 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Kommunikationsmittel (1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 Absätze 2 und 3 erfolgt die Kommunikation zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde nach diesem Rahmenbeschluss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Unterabsatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats. (2) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat und der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zwecke der Bereitstellung von Informationen, die erforderlich sind, damit die gesuchte Person im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) einen Rechtsbeistand benennen und im Ausstellungsstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) Prozesskostenhilfe beantragen kann, erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844. (3) Abweichend von Absatz 1 können Durchlieferungsersuchen nach Artikel 25 Absatz 3 auch über sichere Kommunikationskanäle der Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. (*2) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj)." (*3) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1)." (*4) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).“ "
2.In Artikel 10 wird Absatz 4 gestrichen.
3.Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 19 dieses Rahmenbeschlusses oder per Videokonferenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2844 vernommen wird;“
4.Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 werden der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde übermittelt. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung über das Durchlieferungsersuchen mit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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